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Gesetzesänderung der Maklerprovision

- das gilt am dem 23. Dezember 2020

Bisher war es in Deutschland so, dass die Courtage, also die Provision, die ein Immobilienmakler bei einer erfolgreichen Vermittlung erhält, frei verhandelbar war. In den einzelnen Bundesländern hatten sich Trends entwickelt: Üblich sind Vermittlungscourtagen zwischen drei bis sieben Prozent des Verkaufspreises. Bisher gab es auch keine gesetzliche Einigung darüber, wer diese Courtage an den Immobilienmakler zahlen musste – der Käufer oder der Verkäufer. in NRW war es zumeist üblich, diese Zahlung zwischen den Parteien aufzuteilen. In anderen Bundesländern aber, in denen Immobilien besonders knapp sind, hatte sich zuletzt verstärkt abgezeichnet, dass die Käufer immer häufiger den Makler zahlen mussten.

Wer zahlt mit den neuen Regelungen den Immobilienmakler?

Das neue „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ regelt nun erstmals offiziell die Abläufe und legt zwei wichtige Regeln fest. 

  1. Schließen Verkäufer und Käufer beide einen Vertrag mit dem Immobilienmakler, wird auch die Courtage zwischen beiden aufgeteilt. Die Doppeltätigkeit des Maklers wird so von beiden Parteien getragen – das wird zukünftig die häufigste Vorgehensweise im Maklergeschäft sein.
  2. Schließt der Makler nur mit einer einzigem Partei, also mit dem Verkäufer oder den Käufer, einen Vertrag, muss dieser alleine die Courtage begleichen. Allerdings kann die beauftragende Partei mit der anderen Partei eine Teilung der Courtage mit bis zu maximal 50 Prozent vereinbaren. So hat er die Möglichkeit, Geld erstattet zu bekommen. 

Für wen gelten die neuen Regelungen?

Das neue Gesetzt betrifft ausschließlich die Vermittlung von Wohnungen und Einfamilienhäusern, also zum Beispiel das klassische Reihenhaus, eine Doppelhaushälfte oder auch Einfamilienhäusern. Nicht inbegriffen sind Mehrfamilienhäuser und auch Baugrundstücke. 

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